Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsannahme)
 Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
 1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
 Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen  Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt  der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können  rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des  Auftragsgebers oder des Mittlers vor.
 
 2. Urheberrechtliche Bestimmungen
 2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers  (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu.  Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei  ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt-(Vertrag). Der Vertragspartner erwirbt in  diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),  nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich  vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen  (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel  ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang  maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie  es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.  Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine  einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich  bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als  erteilt. Alle erworbenen Fotos - entweder als Printmaterial oder als  digitales File sind ausschliesslich für private Zwecke zu verwenden. Die  Vervielfältigung ob durch Kopien, Scans, Veröffentlichung egal in  welchen Medien bedarf der schriftlichen Zustimmung des  Lichtbildherstellers - ohne diese schriftliche Zusage wird dies zu einer  Straftat und auch als solche gerichtlich sowie privatrechtlich  verfolgt. Auch die digitale Weitergabe von Lichtbildern bedarf der Mitübertragung der Herstellerbezeichnung des ( ©-Vermerk)  und bei Veröffentlichung der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Fotografen im Sinne des Urheberrechtsgesetz. Online-Rechte müssen erworben werden.
 
 2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,  Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung  (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA  (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),  insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim  Lichtbild an diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne  veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer  Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als  Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist  das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die  Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem,  dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. 
 2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung  des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem,  dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. 
 2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung  des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als  erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung  (Punkt2.2 oben) erfolgt. 
 2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 
 2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare  zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokasseten)  reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. 
 3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung 
 3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (digitale Files,  Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt  dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die  für die vereinbarte Nutzung erforderliche Aufsichtsbilder ins Eigentum;  Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung), digitale Files werden dem  Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf  Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern  nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gild  die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als  erteilt. 
 3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet  erscheindenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner  Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet,  für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar  insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (via elektronischer  Post, Drucker, Medien, etc). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung  anzubringen bzw. erneuern. Dies gilt insbesonere auch für alle bei der  Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc). 
 3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht auf Wunsch  archivieren. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem  Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.Der Fotograf ist nicht  verpflichtet, Fotomaterialien (Printform, digitale Form) unbegrenzt aufzubewahren. 
 4. Ansprüche Dritter 
 Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung  abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und  Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der  Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad-  und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 Uhr.G.,  1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten  (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im  Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen  Verwendungszwecke (Punkt 2.1). 
 5.Verlust und Beschädigung 
 5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag  hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der  Fotograf - aus welchem Rechttitel immer - nur für Vorsatz und grobe  Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige  seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der  Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede  Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederhohlung der  Aufnahmen (so ferne und so weit dies möglich ist) beschränkt. Weitere  Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet  insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für  Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges  Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. 
 5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der  Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke,  sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten.  Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. 
 5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten. 
 6.Leistung und Gewährleistung 
 6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er  kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors  etc.) ausführen lassen. So ferne der Vertragspartner keine schriftlichen  Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der  Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere Für die  Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der  angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen  von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 
 6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des  Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a  ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe  Fahrlässigkeit. 
 6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in  der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen,  rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von  Modellen, Reisebehinderungen etc. 
 6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 
 6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach  Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach  Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die  Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 
 6.6  Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein  Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung  unmöglich oder wird diese vom Fotografen abgelehnt, steht dem  Vertragspartner kein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel  wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht  als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.
 6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher  Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1  entsprechend. 
 6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu,  ob das Material Urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch)  geschützt ist. 
 7. Werklohn 
 7.1 Mangel an  ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem  Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen  Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. 
 7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie  dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung  Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine  Preisreduktionen gewährt. 
 7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschten Änderungen gehen zu seinen Lasten. 
 7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische  Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt  für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen  solchen Besprechungsaufwand. 
 7.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten  Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels  anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller  tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt  erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein  dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes  Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 
 7.7 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 
 8. Lizenzhonorar 
 8.1 So ferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart  ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer  Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder  angemessener Höhe gesondert zu. Je nach Dauer, Medium, Auflage. 
 8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 
 8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff  UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder  Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen  folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem  Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf  Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG)  vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG)  zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG)  zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den  Beseitigungsanspruch. 
 9. Zahlung 
 9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei  Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der  voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich  schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach  Rechnungslegung sofort bzw. lt.Angabe einer Zahlungsfrist fällig. Sofern kein  Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längsten  binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen  sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung  (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die  Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als  erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen,  Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der  Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung  oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar  gleichwohl zur Zahlung fällig. 
 9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf  berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 
 9.3 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender  Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 9% über  der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für  Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2.  Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte  Kalenderjahr maßgebend. 
 9.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Zahlungserinnerungen oder  Mahnungen an den Auftraggeber zu übermitteln. Mahnspesen sowie Kosten -  auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des  Vertragspartners. 
 9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners  übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des  Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. 
 10.Schlußbestimmungen 
 10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des  Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am  neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. 
 10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls  wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn  der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches  Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht. 
 10.3 Schad- und Klagloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung. 
 10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als  zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit  einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der  übrigen Vertragsbestimmungen. 
 10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen  auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar  unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik  (analoge od. digitale Fotografie,Schmalfilm, Video, DAT etc.). 
 11.Stornobedingungen 
 Die Staffelung der Stornogebühren tritt dann in Kraft, wenn ein vereinbarter Shootingtermin von Seiten des Auftraggebers (erteilt schriftlich, mündlich-persönlich, mündlich-telefonisch, per Fax, per Kontaktformular Website, über Kontakt von Social Media Networks) - aus welchen Gründen auch immer - NICHT eingehalten wird, dies gilt auch für die gewünschte Bereitsstellung  einer Visagistin/Frisörin (Honorar für gewünschte Bereitstellung der vereinbarten Leistung, Weggebühr, sonstige dafür vorgesehen Ausgaben).  Die Stornogebühr wird  – wenn nötig – durch ein Inkassobüro eingeholt.
 Folgende Staffelung ist dafür gültig: Tage vor vereinbartem Termin:
 bis 28 Tage vor dem vereinbarten Shootingtermin:  25% Stornokosten von  Auftragssumme - 
 ab 28 Tage bis 14 Tage vor dem vereinbarten Shootingtermin: 50%
 ab 13 Tage bis 01 Tage vor dem vereinbarten Shootingtermin: 90%
 bis 0 / am Shootingtag: 100%
12. Gutschein - Gültigkeit. Vom Unternehmer ausgestellte Gutscheine sind innerhalb der am Gutschein eingetragenen Gültigkeitsfrist beim Aussteller einzulösen. Eine Einlösung nach dieser Frist / Dauer ist nicht möglich.
In Ihrem eigenen Interesse ersuchen wir Sie, die AGB zu lesen sowie alle Infos durch unsere mitgegebenen Broschüren sowie Belehrungen unserer Mitarbeiter  über Urheberrechtsschutz sowie zu leistendes Honorar, ©-Vermerk des Lichtbildherstellers bei Veröffentlichungen, Vervielfältigungen und Nutzungen jeder Art zu akzeptieren.
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